Praxisübernahme – Patientenkartei vom Praxisabgeber übernehmen

Bei der Übernahme einer Praxis stellt sich häufig die Frage, wie mit den Patientendaten des Praxisabgebers umzugehen ist. Grundlegend für die Beantwortung dieser Frage ist das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Therapeut und seinen Patienten besteht.

Praxisabgeber unterliegt der Schweigepflicht

Sämtliche vom Patienten erhaltenen und ggf. gespeicherten Daten unterliegen der Schweigepflicht und dürfen demnach nicht ohne weiteres an den Nachfolger weitergegeben werden. Sollte dies dennoch geschehen, so machen sich sowohl der Abgeber als auch der Käufer der Praxis strafbar. 

Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Die Weitergabe personenbezogener Daten und Daten der besonderen Kategorie verletzen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Der Paragraph 203 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert eindeutig, dass eine derartige Weitergabe Daten unzulässig ist.

Nun stellen aber die Patientendaten – als Bestandteil des Wertes einer Praxis – eine wichtige Grundlage für die weitere Arbeit des neuen Praxisinhabers dar.

Was ist jetzt zu tun?

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