Angst vor der DSGVO?

Das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit ihren knapp hundert Artikeln am 25. Mai 2018 hat vor allem kleine und mittelständische Unternehmen stark verunsichert. Permanente Berichterstattung über horrende Strafen (DSGVO Geldbußen) im Falle eines Verstoßes schürten die Angst zusätzlich. Vielen Unternehmern ist bis heute noch nicht klar, was für Anforderungen die DSGVO im Detail mit sich bringt. Wir von der Gekkomed GmbH haben es uns zur Aufgabe gemacht, kleinen und mittelständischen Unternehmen die Angst vor DSGVO zu nehmen, indem wir gezielt über wesentliche Richtlinen aufklären, notwendige Unterlagen bereitstellen und jederzeit für unsere Kunden ansprechbar sind.

Datenschutzverordnung DSGVO

Sie verarbeiten in Ihrer Praxis Patienten- und Gesundheitsdaten?

Dann arbeiten Sie nach Art.9, Abs.1 der DSGVO mit Daten der besonderen Kategorien. Hierbei handelt es sich um besonders schützenswerte Daten. Nach Art.37, Abs.1c der DSGVO ist es somit zwingend erforderlich, dass Sie einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten für Ihre Praxis benennen. Dabei ist es in Ihrem Fall unerheblich, wie viele Mitarbeiter Sie beschäftigen. Sie als Verantwortlicher müssen zwingend sicherstellen, dass die umfangreichen Anforderungen der DSGVO in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden – ein mitunter zeit- und nervenraubender Job.

Datenschutzverordnung DSGVO, Datenschutz Rechte

„Artikel 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
(1) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden
Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn…
… c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen … in der umfangreichen Verarbeitung
besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 … besteht.“

In vielen Fällen empfiehlt es sich, auf einen externen Datenschutzbeauftragten zurückzugreifen. Das spart Kosten für teure Weiterbildungen und Rezertifizierungen. Außerdem können wertvolle interne Kapazitäten weiterhin gewinnbringend eingesetzt werden. Übrigens: Interne Datenschutzbeauftragte genießen gemäß Bundesdatenschutzgesetz einen besonderen Kündigungsschutz.