Zeiterfassung und Datenschutz in Unternehmen Stundenzettel, Stechuhr, Chip – es gibt viele Möglichkeiten, um die Arbeitszeit von Arbeitnehmern festzuhalten. Mit dem Gesetzesvorschlag zur Arbeitszeiterfassung und der Etablierung digitaler Methoden rückt nun die Frage nach der Sicherheit der Daten von Beschäftigten in den Fokus. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind
Datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Auswahl der Praxissoftware. Eine Praxissoftware erleichtert den Arbeitsalltag von Ärzten und Psychotherapeuten enorm. Nun sorgt jedoch ein aktueller Datenskandal für Aufsehen. Und Nutzer fragen sich, welche Praxissoftware mit dem Datenschutz in Einklang steht. Mehr als 60.000 Patientendaten in über 270 Praxen waren betroffen: Eine Aktivistengruppe entdeckte
Kontaktformular nach der DSGVO gestalten Will man ein DSGVO-konformes Kontaktformular erstellen, so ist es wichtig, dass direkt in der Datenschutzerklärung der jeweiligen Website darüber informiert wird, welche Daten gesammelt werden und was mit den Daten gemacht wird. Darüber hinaus müssen Sie informieren, wie lange die Daten gespeichert werden und auf
Praxisübernahme – Patientenkartei vom Praxisabgeber übernehmen Bei der Übernahme einer Praxis stellt sich häufig die Frage, wie mit den Patientendaten des Praxisabgebers umzugehen ist. Grundlegend für die Beantwortung dieser Frage ist das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Therapeut und seinen Patienten besteht. Praxisabgeber unterliegt der Schweigepflicht Sämtliche vom Patienten erhaltenen
Das Recht auf Vergessen oder Löschung von personenbezogenen Daten Das Recht auf Vergessenwerden wird in Art. 17 DSGVO geregelt und enthält vor allem Löschrechte und -pflichten. Häufig wird von Patienten oder deren Angehörigen verlangt, gespeicherte personenbezogen Daten und Daten der besonderen Kategorie (Gesundheitsdaten!) umgehend zu löschen. Jede betroffene Person hat
Sie verarbeiten in Ihrer Praxis Patienten- und Gesundheitsdaten? Dann arbeiten Sie nach Art.9, Abs.1 der DSGVO mit Daten der besonderen Kategorie. Hierbei handelt es sich um besonders schützenswerte Daten. Nach Art.37, Abs.1c der DSGVO, ist es somit zwingend erforderlich, dass Sie einen Datenschutzbeauftragten – intern oder extern – für Ihre