Sie verarbeiten in Ihrer Praxis Patienten- und Gesundheitsdaten?

Dann arbeiten Sie nach Art.9, Abs.1 der DSGVO mit Daten der besonderen Kategorie. Hierbei handelt es sich um besonders schützenswerte Daten.

Nach Art.37, Abs.1c der DSGVO, ist es somit zwingend erforderlich, dass Sie einen Datenschutzbeauftragten – intern oder extern – für Ihre Praxis benennen.

Dabei ist es in Ihrem Fall unerheblich, wie viele Mitarbeiter Sie beschäftigen.

Sie als Verantwortlicher müssen zwingend sicherstellen, dass die umfangreichen Anforderungen der DSGVO in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden. Ein mitunter zeit- und nervenraubender Job.

„Artikel 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten

  1. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn…

… c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen … in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 … besteht.“

In vielen Fällen empfiehlt es sich, auf einen externen Datenschutzbeauftragten zurück zu greifen. Das spart Kosten für teure Weiterbildungen und Rezertifizierungen. Außerdem können wertvolle interne Kapazitäten weiterhin gewinnbringend eingesetzt werden. Übrigens: Interne Datenschutzbeauftragte genießen gemäß Bundesdatenschutzgesetz einen besonderen Kündigungsschutz.

Möchten Sie mehr zu diesem und anderen Themen bzgl. Datenschutz wissen?

Dann melden Sie sich gerne telefonisch unter 0561 499 43 847 oder per E-Mail office@gekkomed.de bei uns!