Zeiterfassung und Datenschutz in Unternehmen
Stundenzettel, Stechuhr, Chip – es gibt viele Möglichkeiten, um die Arbeitszeit von Arbeitnehmern festzuhalten. Mit dem Gesetzesvorschlag zur Arbeitszeiterfassung und der Etablierung digitaler Methoden rückt nun die Frage nach der Sicherheit der Daten von Beschäftigten in den Fokus.
Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2013 festgestellt, dass aufgezeichnete Arbeitszeiten mit Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt oder beendet, und Pausen unter diesen Begriff fallen.
Somit betrifft der Datenschutz auch die Zeiterfassung der Mitarbeiter. Das bedeutet, Unternehmen müssen Angaben zu Arbeitszeiten gemäß der DSGVO schützen. Denn theoretisch können die Aufzeichnungen durch Chips oder Apps im Handy dazu verwendet werden, das Arbeitsverhalten von Angestellten durch das Erstellen von Bewegungsprofilen zu kontrollieren.
Außerdem müssen Betriebe dafür sorgen, dass die Daten ihrer Mitarbeiter vor Hackerangriffen geschützt sind. Falls für die Arbeitszeiterfassung biometrische Merkmale der Angestellten verwendet werden, hätte ein Datendiebstahl weitreichende Folgen. Der Datenschutz seitens des Unternehmens basiert auch hier auf den gültigen Gesetzesgrundlagen.
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