Auskunftsrecht der Betroffenen – Was Sie beachten sollen:

Das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO ist eines der wichtigsten Betroffenenrechte der DSGVO. Es legt häufig den Grundstein für Berichtigungs- und Löschansprüche.  Die Bearbeitung von Auskunftsanfragen durch den Verantwortlichen muss daher mit besonderer Sorgfalt erfolgen. 

Regelmäßig werden dem Verantwortlichen mit dem Auskunftsverlangen personenbezogene Daten über den Antragsteller mitgeteilt. Folgendes sollen Sie beachten:

  • Der Antragssteller muss jedenfalls über den Zweck der Verarbeitung, deren Rechtsgrundlage und die Speicherdauer der Verarbeitung informiert werden. Die Informationen können zweckdienlich durch eine Eingangsbestätigung mitgeteilt werden. Sofern die Hinweise in allgemeinen umfassenden Datenschutzhinweisen enthalten sind, kann auf diese verwiesen werden.
  • Sie müssen die DSGVO-Auskunft unverzüglich erteilen. Länger als einen Monat darf die Auskunftserteilung nur dauern, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist (Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern werden nicht als Ausnahmefall akzeptiert). Die Frist kann dann um zwei Monate auf maximal drei Monate verlängert werden.
  • Die Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten darf nur gegenüber der tatsächlich betroffenen Person erfolgen.  Wenn im Einzelfall begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen, kann dieser zur Übermittlung weiterer Informationen aufgefordert werden, die eine eindeutige Bestätigung der Identität sicherstellen. Es sollten Informationen abgefragt werden, über die vernünftigerweise nur die betroffene Person verfügen kann (z.B. Kundennummern). Ausweiskopien können nur in Ausnahmefällen verlangt werden, wenn andere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

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